5–6) sowie das Protokoll des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) der Universität Bern der Blutentnahme und der ärztlichen Untersuchung bei Verdacht auf Alkohol- /Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum (pag. 8) – die allesamt angebliche Angaben des Beschuldigten vor Ort enthalten – erfüllen die Voraussetzungen an ein Einvernahmeprotokoll gemäss Art. 76 StPO gleich in mehreren Punkten nicht. Der Anzeigerapport datiert vom 7. Mai 2014 und konnte daher per se dem Beschuldigten nicht vorgelesen bzw. vorgelegt werden. Weder auf dem Anzeigerapport noch dem Polizeiprotokoll oder demjenigen des IRM findet sich die Unterschrift des Beschuldigten.