Der Beschuldigte wäre als Beschuldigter gemäss den Protokollierungsvorschriften einzuvernehmen gewesen. Dass sich die Polizeibeamten dieser Situation durchaus bewusst waren, zeigt die Anmerkung auf dem Anzeigenrapport, dass dem Beschuldigten seine Rechte gemäss «BBK» (Berner Belehrungskarte) erläutert worden sind. Der Anzeigerapport (pag. 2–4), das Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit und Auftragsbestätigung zur Blut-/Urinentnahme (pag. 5–6) sowie das Protokoll des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) der Universität Bern der Blutentnahme und der ärztlichen Untersuchung bei Verdacht auf Alkohol- /Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum (pag.