2014, N. 9 zu Art. 78 StPO). Gemäss Bundesgericht ist denn auch ein Protokoll, das unbestrittenermassen dem Berufungsführer weder vorgelesen noch zur Durchsicht vorgelegt und von diesem dementsprechend auch nicht unterzeichnet wurde, nicht verwertbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.5; ebenso: Urteile des Bundesgerichts 6P.84/2006 vom 10. Juli 2006 E. 3 und 1P.399/2005 vom 8. Mai 2006 E. 3.1). Vorliegend wurden die Polizeibeamten durch den Pannendienst über den Zustand des Beschuldigten vorinformiert. Die Polizisten gaben zudem selbst an, es sei von Anfang an ersichtlich gewesen, dass der Beschuldigte alkoholisiert gewesen sei.