des Bundesgerichts 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.3.2 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Protokollierungsvorschriften sind aufgrund der auf dem Spiel stehenden gewichtigen Interessen der Verfahrensbeteiligten streng zu handhaben (PHILIPP NÄPFLI, Basler Kommentar, N. 11 f. zu Art. 76 StPO). Sowohl die Kenntnisnahme als auch die Unterzeichnung des Protokolls durch die befragte Person sind grundsätzlich Gültigkeitsvorschriften (vgl. NÄPFLI, Basler Kommentar, N. 25 zu Art. 78 StPO; BRÜSCHWEILER in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 78 StPO).