Soweit das Gesetz eine Bestimmung selbst nicht als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet, obliegt es der Praxis, die Unterscheidung vorzunehmen, wobei primär auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1183 f.). Gemäss Bundesgericht ist «im Einzelfall unter Berücksichtigung des Fairnessgebots […] zu prüfen, ob die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der geschützten Interessen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung der Vorschrift der Beweis unverwertbar ist» (Urteil