8 StPO). Soweit das Gesetz eine Bestimmung selbst nicht als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet, obliegt es der Praxis, die Unterscheidung vorzunehmen, wobei primär auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1183 f.).