SK 2015 319 vom 6. Juli 2016 E. 11.1 mit Hinweis auf HÄRING, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 142 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 1