sie müssen diesfalls protokolliert werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2012 223 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit Hinweis auf DAPHINOFF, S. 362). Da bei bloss informellen polizeilichen Befragungen die Verfahrensrechte der betroffenen Personen nicht ausreichend geschützt werden (oftmals fehlende Information, Rechtsbelehrung, Teilnahmerechte), dürfen solche formlose Äusserungen zumindest dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte nachfolgend anlässlich der förmlichen Einvernahme die Aussage verweigert oder widersprechende Aussagen tätigt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern