In diesem Rahmen sind die Aussagen in der Regel nicht wörtlich zu protokollieren, sondern allenfalls im Polizeirapport zu erwähnen und es kann auf die Präliminarien nach Art. 143 Abs. 1 StPO verzichtet werden, so etwa wenn sich die Polizei im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, z.B. bei Verkehrsunfällen, durch erste Fragen ein Bild von der Situation macht (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2015 319 vom 6. Juli 2016 E. 11.1 mit Hinweis auf DANIEL HÄRING, Basler Kommentar, N. 9c vor Art. 142–146 StPO).