306 Abs. 1 Bst. b StPO). Dabei ist der Polizei auch zuzugestehen, informelle Gespräche zu führen, um herauszufinden was passiert ist, wer sachdienliche Aussagen machen kann und wer als potenziell beschuldigte Person in Frage kommt. In diesem Rahmen sind die Aussagen in der Regel nicht wörtlich zu protokollieren, sondern allenfalls im Polizeirapport zu erwähnen und es kann auf die Präliminarien nach Art.