7 somit nach rechtsgenüglicher Belehrung – hinsichtlich der Fragen, wann er letztmals Alkohol konsumiert habe, geäussert. Somit wäre diese Aussage, unter dem Vorbehalt des Folgenden, grundsätzlich verwertbar. 6.3 Verletzung der Protokollierungsvorschriften Art. 76 StPO statuiert die Pflicht, alle Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, zu protokollieren. Diese Pflicht wird in Art. 78 StPO für Einvernahmen konkretisiert.