Diese beschlägt nicht nur den Beweis als solche, sondern auch das Wissen aus dem Beweis. Eine erneute Einvernahme muss in einer Weise erfolgen, die die Regeln der Fernwirkung beachtet und das bereits unrechtmässig erlangte Wissen nicht verwertet. Gemäss der glaubhaften Aussage des Polizisten, hat sich der Beschuldigte nochmals im Tiefenauspital anlässlich der Formularausfüllung – und