24 Z. 77). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, den Beschuldigten spätestens bei den Protokollen belehrt zu haben (pag. 359 Z. 7 ff.). Aufgrund der Aussagen der Polizisten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte erst im Tiefenauspital über seine Rechte und Pflichten belehrt wurde. Die vor gehöriger Belehrung an der Tiefenaustrasse erfolgte informelle Befragung und die vom Beschuldigten darin gemachten Äusserungen sind differenziert zu betrachten und zu bewerten. Einleuchtend ist, dass die Polizei den Beschuldigten erst einmal fragt, ob er der Fahrer des Fahrzeugs sei und sich ein Bild der Situation macht.