32 Z. 153 ff.). Er habe die Belehrung vor Ort nicht selbst gehört, was aber nicht heisse, dass es nicht gemacht worden sei. Im Tiefenauspital seien etliche Formulare ausgefüllt worden, wobei der Beschuldigte bestimmt auch auf die entsprechenden rechtlichen Möglichkeiten hingewiesen worden sei. In diesem Rahmen habe sich der Beschuldigte nochmals zu den Fragen, wann er das letzte Mal Alkohol getrunken habe, geäussert (pag. 32 Z. 160 ff.). Polizist E.________ bestätigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass der Beschuldigte über seine Rechte aufgeklärt worden sei (pag. 24 Z. 77).