6 Person einzuvernehmen und zu belehren, wenn sie auf Anhieb ernstlich tatverdächtig ist, weil die äusseren Umstände für sich sprechen. Dem Anzeigerapport ist vorliegend einzig zu entnehmen, dass dem Beschuldigten «vor Ort […] seine Rechte gemäss BBK» (Berner Belehrungskarte) erläutert wurden. Polizist F.________ führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass er nicht genau sagen könne, ob dem Beschuldigten seine Rechte vor Ort erklärt worden seien; seiner Erinnerung nach hätten die Formalitäten im Tiefenauspital stattgefunden (pag. 32 Z. 153 ff.).