Finden diese Angaben Eingang in die Strafakten, sind sie nur verwertbar, wenn vorgängig die Rechtsbelehrung nach Art. 158 StPO stattgefunden hat, wofür die Behörde beweispflichtig ist. Bestreitet die beschuldigte Person, gemäss Art. 158 StPO belehrt worden zu sein, obliegt die Beweislast der Behörde. Kann der Beweis nicht erbracht werden, greift das Beweisverwertungsverbot (NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 158 StPO). Eine Person ist dann als beschuldigte