Fraglich ist, was überhaupt als erste Einvernahme gilt. Generell gilt als erste Einvernahme die erste protokollarische Befragung zur Sache, insbesondere sollen informelle Befragungen nicht darunter fallen, etwa wenn die Polizei sich vor Ort zuerst einen Überblick über die Situation verschaffen möchte. Beim Begriff der ersten Einvernahme ist hierbei nicht einer rein formalen Betrachtungsweise zu folgen, sondern es ist entscheidend, ob die beschuldigte Person Angaben macht, die in irgend einer Form Eingang in die Strafakten finden, sei es nun durch Protokolle, Aktennotizen, Rapporte, Berichte oder in anderer Form. Finden diese Angaben