StPO ist die einzuvernehmende Person zu Beginn der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Art. 158 Abs. 1 StPO konkretisiert diese Bestimmung dahingehend, dass Polizei und Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache auf ihre Rechte hinzuweisen haben. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO). Fraglich ist, was überhaupt als erste Einvernahme gilt.