Die Aussagen der Polizisten über den Zeitpunkt der Belehrung würden insofern übereinstimmen, als dass der Beschuldigte scheinbar aber erst im Tiefenauspital über seine Rechte belehrt worden sei. Die Aussagen seien jedoch bereits zuvor an der Tiefenaustrasse erfolgt, womit Art. 158 Abs. 1 StPO verletzt worden sei, was nach Art. 158 Abs. 2 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot führe. Nach Art. 143 Abs. 1 Bst. c StPO ist die einzuvernehmende Person zu Beginn der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.