Der Beschuldigte machte in seiner Berufungsbegründung (pag. 508 ff., S. 8 ff. der Berufungsbegründung) zusammengefasst geltend, es sei vorliegend unstrittig, dass er zu Beginn über seine Rechte und Pflichten hätte informiert werden müssen. Aufgrund der konkreten Umstände, aus Sicht der Polizisten stark angetrunken in der Nähe des Fahrzeugs als Tatverdächtiger angetroffen, sei er als Beschuldigter zu betrachten gewesen. Weiter wurde in der Berufungsbegründung ausgeführt, die vom Beschuldigten getätigten Aussagen seien im Bereich der Tiefenaustrasse gemacht worden. Die Aussagen der Polizisten über den Zeitpunkt der Belehrung wür-