__ sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 24, Z. 75 ff.), als auch anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (pag. 359, Z. 7 ff.). Wann die Rechtsbelehrung erfolgte, konnte E.________ nicht mehr genau rekonstruieren. Er wisse aber sicher, dass sie spätestens vor dem Ausfüllen der Protokolle erfolgt sei (pag. 359, Z. 10 ff.). Es gibt keine Anhaltspunkte, die das Gegenteil nahe legen würden. Eine Verletzung von Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO ist somit nicht ersichtlich.