5 6.2 Zeitpunkt der Rechtsbelehrung Ob und gegebenenfalls wann der Beschuldigte durch die beiden Polizisten über seine Rechte als Beschuldigter belehrt wurde, ist vorliegend umstritten. Die Vorinstanz machte diesbezüglich folgende Ausführungen (pag. 384, S. 6 der Entscheidbegründung): Gemäss Anzeigerapport wurden A.________ vor Ort seine Rechte erläutert (pag. 3). Dies bestätigte der zuständige Polizist E.________ sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag.