Der Beschuldigte war fähig, den Pannendienst zu avisieren, konnte die Fragen der Polizisten verstehen und auch adäquat beantworten. Zudem entsprachen die Angaben des Beschuldigten vor Ort grösstenteils dem unbestrittenen Sachverhalt. Der Beschuldigte war zweifelsohne durch den Alkoholkonsum in seinen kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt, nicht jedoch dermassen beeinträchtigt, dass die Vernehmungsfähigkeit verneint werden müsste, weshalb seine Aussagen unter Vorbehalt der folgenden Ausführungen grundsätzlich verwertbar wären.