140 StPO). Das heisst, der Beschuldigte muss körperlich und geistig in der Lage sein, die Fragen des Vernehmenden zu verstehen und dazu Stellung zu nehmen (MICHAEL DAPHI- NOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 359; vgl. Art. 114 Abs. 1 StPO). Die Kammer schliesst sich den Überlegungen der Vorinstanz an. Weder die Polizei noch die untersuchende Ärztin konnten eine übermässige Beeinträchtigung feststellen, welche grundsätzliche Zweifel an der Vernehmungsfähigkeit begründen würden. Der Beschuldigte war fähig, den Pannendienst zu avisieren, konnte die Fragen der Polizisten verstehen und auch adäquat beantworten.