Im Ergebnis sei Art. 140 StPO verletzt worden, weil der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt nicht vernehmungsfähig gewesen sei, was ein absolutes Beweisverwertungsverbot nach sich ziehe. Art. 140 Abs. 1 StPO untersagt bei der Beweiserhebung namentlich den Einsatz von Mitteln, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, worunter auch die Verabreichung von Alkohol zu subsumieren ist.