Selbst wenn einzelne Aussagen einigermassen nachvollziehbar gewesen sein sollten, könne daraus keineswegs auf die Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten geschlossen werden. Der Anzeigerapport gebe weder authentische Aussagen wieder, noch ergebe sich daraus, wie die Aussagen konkret zu Stande gekommen seien, womit von detaillierten adäquaten Aussagen nicht die Rede sein könne. In Anbetracht der Aussagen der Beteiligten könne davon ausgegangen werden, dass ein «Paradefall» einer nicht vernehmungsfähigen Person vorliege. Im Ergebnis sei Art.