Die fehlende Vernehmungsfähigkeit ergebe sich bereits aus der sehr hohen Alkoholkonzentration an sich. Die Vernehmungsfähigkeit werde durch den Anzeigerapport, das Polizeiprotokoll, den Journaleintrag, das Arztprotokoll und die Aussagen der beteiligten Personen keineswegs bestätigt, sondern diese Beweismittel deuteten vielmehr darauf hin, dass sich der Beschuldigte in einem traumatischen psychischen Zustand befunden habe. Selbst wenn einzelne Aussagen einigermassen nachvollziehbar gewesen sein sollten, könne daraus keineswegs auf die Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten geschlossen werden.