4 Der Beschuldigte brachte in der Berufungsbegründung (pag. 504 ff., S. 4 ff. der Berufungsbegründung) dagegen zusammengefasst vor, dass die rückgerechnete Blutalkoholkonzentration selbst bei einer allfälligen Gewöhnung ausserordentlich hoch sei. Bei einer solchen Blutalkoholkonzentration seien die kognitiven Fähigkeiten derart eingeschränkt, dass die Person nicht fähig sei, Fragen zu verstehen und vernünftig darauf zu antworten. Die fehlende Vernehmungsfähigkeit ergebe sich bereits aus der sehr hohen Alkoholkonzentration an sich.