Aufgrund der detaillierten, zum Teil unbestrittenermassen inhaltlich korrekten, adäquaten Antworten auf die Fragen der Polizeibeamten und die problemlose Organisation und Instruktion des Pannendienstes erachtet das Gericht insgesamt die Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung als gegeben. Dass der Beschuldigte im späteren Verlauf des Verfahrens bezüglich des Zeitpunktes, wann er den Alkohol konsumiert hatte, einen anderen Ablauf zu Protokoll gab, ändert daran nichts. Der Polizeirapport ist zudem ein zulässiges Beweismittel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19.05.2014, E. 2.3.).