Zusammenfassend erachtet es das Gericht deshalb als erwiesen, dass A.________ trotz einer objektiv hohen Blutalkoholkonzentration nicht stärker beeinträchtigt war als andere angetrunkene Fahrer mit viel niedrigeren Blutalkoholkonzentrationen. Aufgrund der detaillierten, zum Teil unbestrittenermassen inhaltlich korrekten, adäquaten Antworten auf die Fragen der Polizeibeamten und die problemlose Organisation und Instruktion des Pannendienstes erachtet das Gericht insgesamt die Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung als gegeben.