und F.________, reagierte auf die Ansprache (pag. 30, Z. 64 f.), begriff um was es ging und konnte die Fragen der Polizisten beantworten (pag. 32, Z. 136 ff. sowie pag. 359, Z. 23 ff.). Darüber hinaus gab der untersuchende Arzt den Beeinträchtigungsgrad von A.________ nur als „mittel“ an (pag. 8), was angesichts der sehr hohen Blutalkoholkonzentration ebenfalls auf eine Gewöhnung schliessen lässt. Schliesslich entsprachen die Angaben des Beschuldigten vor Ort teilweise dem unbestrittenen Sachverhalt, so gab der Beschuldigte bekannt, dass er am Vormittag losgefahren sei und seinen Vater in Bern besuchen wolle.