Für die Einvernahmefähigkeit spricht dagegen die offensichtliche Gewöhnung des Beschuldigten an den Alkohol. A.________ ist seit langer Zeit alkoholkrank, seit dem Jahr 2012 hat er die Einsicht in seine Krankheit (pag. 49, Z. 159 ff.). Auch aus seinem Verhalten nach der Reifenpanne ist eine Gewöhnung ersichtlich. So konnte der Beschuldigte mit einem Blutalkoholwert von ca. 3.28 Promille den Pannendienst organisieren und normal begrüssen (vgl. EV H.________, pag. 36, Z. 51 f.). A.________ gab zudem adäquate Antworten auf die Fragen der Polizisten E.________ und F.________, reagierte auf die Ansprache (pag.