In der Berufungsbegründung wird eingewendet, der Beschuldigte sei bei der polizeilichen Anhaltung einerseits nicht rechtzeitig über seine Verfahrensrechte belehrt worden, und andererseits habe er im Zeitpunkt der Aussagen eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 3 Promille gehabt und sei damit nicht vernehmungsfähig gewesen. Weiter zu prüfen gilt es vorliegend, ob die strafprozessualen Protokollierungsvorschriften verletzt wurden. 6.1 Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten Die Vorinstanz führte betreffend die Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten folgendes aus (pag. 384 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung):