3 Das Gericht prüft die Verwertbarkeit von Beweismitteln von Amtes wegen. Vorliegend steht die Verwertbarkeit der Aussagen zur Diskussion, die der Beschuldigte angeblich während seiner Anhaltung gemacht hat. In der Berufungsbegründung wird eingewendet, der Beschuldigte sei bei der polizeilichen Anhaltung einerseits nicht rechtzeitig über seine Verfahrensrechte belehrt worden, und andererseits habe er im Zeitpunkt der Aussagen eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 3 Promille gehabt und sei damit nicht vernehmungsfähig gewesen.