von der Anschuldigung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, angeblich begangen am 20. April 2014 auf der Strecke C.________/AG bis Bern mit einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 3.28 Promille, unter Auferlegung der Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss Kostennote und einer persönlichen Entschädigung für A.________ in richterlich zu bestimmender Höhe.