Am 4. Juli 2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft ihren Verzicht an der Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 441). Gegen die Berufung des Beschuldigten wurden keine formellen Einwände erhoben. Der Beschuldigte stimmte mit Schreiben vom 22. Juli 2016 der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zu und beantragte, Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger einzusetzen (pag. 445 ff.). Mit Verfügung vom 5. August 2016 forderte die Verfahrensleitung den Beschuldigten auf, die geltend gemachte Bedürftigkeit zu belegen (pag. 471 f.), worauf mit Eingabe vom 18. August 2016 das Gesuch um amtliche Verteidigung