436) – ging am 22. Juni 2016 ebenfalls fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein und beinhaltete den Antrag, der Beschuldigte sei freizusprechen (pag. 434 f., Hervorhebungen im Original) von der Anschuldigung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, angeblich begangen am 20. April 2014 auf der Strecke C.________/AG bis Bern mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,6 Promille BAK unter Ausscheidung der entsprechenden Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz und Auferlegung an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss Kostennoten und einer persönlichen Entschädigung für Herrn A._______