I des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 100.00 – ausmachend total CHF 15‘000.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde –, zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘500.00 – unter Festsetzung der Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 15 Tage – sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5‘600.00 und Auslagen von CHF 2‘284.70, insgesamt bestimmt auf CHF 8‘784.70 (pag. 369, Ziff. I.1–3 des erstinstanzlichen Urteildispositivs).