C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4‘121.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 960.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 20 IV. Weiter wird verfügt: 1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2.10.2015 beschlagnahmten Hanfsamen werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).