2. C.________ in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 StGB freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 1.6.2015 in E.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘150.00, an den Kanton Bern; 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2.10.2015 beschlagnahmten Hanfpflanzen (vermutlich beim IRM Bern) vernichtet wurden; 4. Die Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung auf CHF 800.00 festgelegt wurden. II.