Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 26.4.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 StGB freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 1.6.2015 in E.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘150.00, an den Kanton Bern;