428 Abs. 1 StPO). Sie werden für das vorliegende Verfahren auf CHF 800.00 festgelegt (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten je zur Hälfte von den Beschuldigten zu tragen.