10. Verfahrenskosten 10.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Die Vorinstanz auferlegte dem Kanton Bern die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘300.00 (je Beschuldigten CHF 1‘150.00) zzgl. CHF 800.00 für die schriftliche Urteilsbegründung (pag. 217 f.). Mangels Berufung im entsprechenden Urteilspunkt erwuchs die erstinstanzliche Kostenauferlegung an den Kanton Bern in Rechtskraft. 10.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).