Folglich sind die Samen zur Vernichtung einzuziehen. Die Einziehung hält vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Bestand, zumal den Beschuldigten ohnehin einzig die Vernichtung der Hanfsamen übrig bleiben würde, wollten sie sich rechtmässig verhalten. 17 V. Kosten und Entschädigung