auf den hohen wirtschaftlicher Schaden hinwies, der bei einer Einziehung der Hanfsamen entstehe (vgl. pag. 320 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gefährden Hanfprodukte – und damit grundsätzlich auch Cannabissamen für Cannabispflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1.0% – die Sicherheit von Menschen (Urteile des Bundesgerichts 1B_294/2012 vom 13.8.2012 E. 5, 6B_1113/2013 vom 30.6.2014 E. 5.1; 6B_1113/2013 vom 30.6.2014 E. 5.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 173 vom 28.12.2016 E. VI). Eine Überführung der Cannabissamen in einen legalen Stoff ist vorliegend nicht möglich. Folglich sind die Samen zur Vernichtung einzuziehen.