Eine Überführung in einen legalen Stoff ist nach Überzeugung der Kammer damit nicht möglich. Die Beschuldigten hätten damit keine Möglichkeit, die fraglichen Hanfsamen legal zu verwenden bzw. es bliebe ihnen nur die legale Möglichkeit der Vernichtung. Eine solche wird von den Beschuldigten nicht beabsichtigt, zumal C.________ beantragte, die Hanfsamen seien ohne Auflage (vgl. Ziff. C.2 der erstinstanzlichen Verfügungen: sie seien nicht in die Erde oder in ein anderes Substrat, das die Keimung der Samen ermögliche zu verbringen) herauszugeben, und A.________ auf den hohen wirtschaftlicher Schaden hinwies, der bei einer Einziehung der Hanfsamen entstehe (vgl. pag.