Ein späteres, durch die beiden Beschuldigten nicht tatbestandsmässiges – insbesondere nicht vorsätzliches – Anbauen der fraglichen Hanfsamen, ist damit schwer vorstellbar und wäre strafrechtlich zu verfolgen. Zudem ist auch die Gesetzmässigkeit der Verwendung der Hanfsamen als geschälte Hanfnüsse oder Öl mehr als nur fraglich, zumal der zulässige Cannabisgehalt bzw. generell die Verwendung von Hanf in Lebensmitteln streng reglementiert ist (vgl. Anhang 9, Teil B der Kontaminatenverordnung [VHK; SR 817.022.15], die bei Hanfsamenöl einen Grenzwert von 20 mg/kg THC bzw. 0.00002 und 0.005% THC bestimmt;