___ und G.________ Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von 2.2% bis 2.6% angebaut hätten [pag. 204 ff.] und die Samen gemäss C.________ denselben Ursprung wie jene im vorliegenden Verfahren hätten [vgl. Ausführungen der Verteidigung pag. 327]), zumal es sich bei den fraglichen Hanfsamen eben nicht mehr um die Sorte «Fedora 17» handelt (vgl. Ausführungen unter Ziff. 9.3.3 hiervor). Der Anbau der fraglichen Hanfsamen wäre demzufolge illegal. Ein späteres, durch die beiden Beschuldigten nicht tatbestandsmässiges – insbesondere nicht vorsätzliches – Anbauen der fraglichen Hanfsamen, ist damit schwer vorstellbar und wäre strafrechtlich zu verfolgen.