16 Bereits die Vorinstanz wies zu Recht daraufhin, es bestehe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass aus den fraglichen Cannabissamen wiederum Pflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1.0% entstehen würden (vgl. pag. 238, S. 15 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Nach Ansicht der Kammer werden aus den fraglichen Hanfsamen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wiederum Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1.0% wachsen (vgl. hierzu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 392 vom 23.2.2016 wonach C.________ und G.__