Es genüge zwar nicht, dass ein Gegenstand allgemein dazu bestimmt oder geeignet sei, allenfalls zur Begehung einer strafbaren Handlung benützt zu werden; erforderlich, aber auch ausreichend sei das Bestehen eines ernsthaften Risikos, dass der Gegenstand zur Begehung einer strafbaren Handlung dienen könne (Urteil des Bundesgerichts 6S.371/1997 vom 27.8.1997 E. 5a; BGE 112 IV 71 E. 1a = in Pra 75 Nr. 170; BGE 89 IV 62 E. 2c = in Pra 52 Nr. 105; BGE 125 IV 28 E. 2a = in Pra 89 Nr. 104; BGE 129 IV 81 E. 4.1).